Diese unglaubliche Aussage ist einem Zitat von Forschern der Universität Kopenhagen zu entnehmen und hat mich veranlasst, das Thema Bioethik näher zu beleuchten.
Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt wurde im Jahr 1992 auf europäischer Ebene ein Lenkungsausschuss (Steering Committee) zum Thema „Bioethik„ eingerichtet, der mit der Ausarbeitung eines Rahmens beauftragt wurde, der gemeinsame, allgemeine Standards zum Schutz der menschlichen Person im Kontext der Entwicklungen der biomedizinischen Wissenschaften festlegt. Was man zunächst als Schutz der Menschenrechte ansehen könnte, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als gesetzgeberische Festschreibung der freien und ungehinderten Forschung im Humanbereich.
So regelt z. B. der Artikel 6 die Forschung an Menschen, die im weitesten Sinne geistig oder körperlich eingeschränkt oder hilflos sind. Das sind Personen, die durch Geisteskrankheit, Geistesschwäche, körperliche Krankheit oder Behinderung, hohes Alter, Rauschgiftsucht, chronische Trunksucht oder aus einem anderen Grunde (mit Ausnahme von Minderjährigkeit) nicht ausreichend in der Lage sind, ihre Situation zu beurteilen und verantwortliche Entscheidungen über ihre Person zu treffen und mitzuteilen.
In Absatz 1 dieses Artikels wird festgelegt, dass Forschung an diesem Personenkreis nur erlaubt ist, wenn sie dem unmittelbaren therapeutischen Nutzen des Probanden dient. Und wer beurteilt den therapeutischen Nutzen?
Schauen wir mal ob in Ausnahmefällen auch Eingriffe ohne therapeutischen Wert zulässig sind. Absatz 2 klärt uns darüber auf, dass dies möglich ist, wenn Risiko und Belastung für den Probanden minimal sind. Und wer beurteilt das Risiko?
Nun wollen wir mal sehen, wie der Ausnahmefall definiert ist. Der Ausnahmefall ist gegeben, wenn ein übergeordnetes Interesse vorliegt, wenn ein ausreichender Schutz gewährleistet ist, wenn keine andere [gesunde] Person oder Personengruppe zur Verfügung steht, oder wenn es keine andere, ebenso wirksame Methode gibt.
Auch hier stellt sich wieder die Frage wer beurteilt, was unter übergeordneten Interessen oder ausreichendem Schutz zu verstehen ist. Der Gesetzgeber lässt es offen und somit darf der Forscher wohl selbst darüber entscheiden. Dem Missbrauch wird hier doch Tür und Tor geöffnet.
Ich möchte es jedem selbst überlassen, die folgenden Zitate entsprechend einzuordnen:
„Wie können Versuche an Tieren zulässig sein, wenn eine entsprechende Behandlung von Menschen, (…) die in ihren geistigen Fähigkeiten auf einer Ebene mit den Versuchstieren oder sogar darunter stehen, abgelehnt wird? (…. ) Versuche an schwachsinnigen Menschen sind in der Tat an und für sich moralisch zulässig“.
Ursula Wolf (Philosophin FU Berlin)
„Nach unserer Auffassung scheint es ganz natürlich, zu sagen, dass die Organe lebendiger Personen lebenswichtige Gesundheitsressourcen sind, die wie alle anderen lebenswichtigen Ressourcen gerecht verteilt werden müssen. Wir könnten uns daher gezwungen sehen, darauf zu bestehen, dass alte Menschen getötet werden, damit ihre Organe an jüngere, kritisch kranke Personen, umverteilt werden können, die ohne diese Organe bald sterben müssten. Schließlich benutzen die alten Menschen lebenswichtige Ressourcen auf Kosten von bedürftigen jüngeren Menschen“.
Peter Sandoe, Senior Research Fellow an der Universität Kopenhagen u. Vorsitzender der Dänischen Tierethik-Kommission.
Klemens Kappel, Mitglied der bioethischen Forschungsgruppe der Universität Kopenhagen.
Diese Thematik erinnert mich fatal an Ereignisse in der deutschen Geschichte, wo es um rassistische Ideologien von wertvolleren und wertloseren Menschen ging und ähnliche Aussagen gemacht wurden.
Es ist nur einem Zufall zu verdanken, dass diese Informationen überhaupt ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind. Eigentlich sollte alles unter strenger Geheimhaltung hinter verschlossenen Türen vorbereitet und durchgesetzt werden. Ich glaube hier geht es nicht mehr um Menschenrechte sondern um die Mensch-Entrechtung! Ausführliche Informationen über dieses Thema finden Sie HIER und HIER.
Quelle: Interessengemeinschaft Kritische Bioethik Deutschland
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